[ Auszug: Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten,
so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch
Ehevertrag au ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]